Die Ausnahme-Liste

    Seit Januar 2004 werden Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, grundsätzlich nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

    Am 16. März 2004 wurde jedoch eine Ausnahmeliste für verordnungsfähige, rezeptfreie Arzneimittel beschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

    Zu den Präparaten, die weiterhin verordnet werden können, gehören vier pflanzliche Arzneimittel:

    Johanniskraut (bei mittelschweren depressiven Episoden)
    Ginkgo biloba (zur Behandlung der Demenz)
    Flohsamenschalen (bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen)
    Mistel-Präparate (parenteral, auf Mistellektin standardisiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität)

    Chemische Arzneistoffe, die verschreibungsfähig bleiben, sind unter Anderem

    ASS (in der Nachsorge nach Herzinfarkt und Schlaganfall sowie arteriellen Eingriffen)
    Antimykotika (zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum)
    Jodid (zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen)
    Vitamin K (zur Behandlung von schwerwiegendem Vitaminmangel)

    Sie können die Liste der verordnungsfähigen nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel als PDF-Datei hier downloaden: